Art. 26 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Arbeit der Gefangenen, Arbeitsentgelt
Art. 26 Gefängnisverordnung · Arbeit der Gefangenen, Arbeitsentgelt
1. Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Arbeiten zu verrichten. Die Arbeit und Beschäftigung hat soweit als möglich ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen sowie dem Arbeitsangebot zu entsprechen.
2. Strafgefangene können im Falle der Bewährung mit ihrer Zustimmung ausserhalb des Gefängnisses beschäftigt werden.
3. Die Strafgefangenen können mit dem Einverständnis der Gefängnisleitung eigene Arbeiten verrichten, soweit es die Verhältnisse im Gefängnis zulassen.
4. Die Gefängnisleitung setzt das Arbeitsentgelt nach Massgabe von Artikel 12 der Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe (VSMO)[[2]](#paragraphtext_content_fn_759821_2_2_c) und der anwendbaren Konkordatsrichtlinien fest. Die Entschädigung geht zulasten der Staatskasse.