III-F.3
CH-GL
Art. 25 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Zelleneinrichtung, Schadenersatz
Hausordnung - Allgemeines
Art. 25 Gefängnisverordnung · Zelleneinrichtung, Schadenersatz
1. Die Gefangenen dürfen ihre Zellen in angemessener Weise mit persönlichen Gegenständen einrichten, soweit dadurch nicht Ordnung und Sicherheit gefährdet werden. Bilder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen aufgehängt werden.
2. Bei Beschädigung von Zelle oder anderen Einrichtungen des Gefängnisses ist Schadenersatz zu leisten.