III-F.3
CH-GL
Art. 24 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Verbot des Verkehrs mit Personen ausserhalb des Gefängnisses
Hausordnung - Allgemeines
Art. 24 Gefängnisverordnung · Verbot des Verkehrs mit Personen ausserhalb des Gefängnisses
1. Die Gefangenen dürfen sich nicht mit Personen ausserhalb des Gefängnisses unterhalten und von diesen weder etwas empfangen noch ihnen etwas übergeben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter dem Titel 2.3 dieser Verordnung.