Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 23 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Allgemeine Verhaltenspflichten

Hausordnung - Allgemeines
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Art. 23 Gefängnisverordnung · Allgemeine Verhaltenspflichten

1. Die Eingewiesenen haben sich ruhig und anständig zu verhalten und die Anweisungen der Gefangenenbetreuer zu befolgen.

2. Sie halten ihre Zellen sauber und in Ordnung und behandeln die Einrichtungen des Gefängnisses mit Sorgfalt.

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