III-F.3
CH-GL
Art. 23 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Allgemeine Verhaltenspflichten
Hausordnung - Allgemeines
Art. 23 Gefängnisverordnung · Allgemeine Verhaltenspflichten
1. Die Eingewiesenen haben sich ruhig und anständig zu verhalten und die Anweisungen der Gefangenenbetreuer zu befolgen.
2. Sie halten ihre Zellen sauber und in Ordnung und behandeln die Einrichtungen des Gefängnisses mit Sorgfalt.