III-F.3
CH-GL
Art. 21 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Inspektion, Kontrollen
Organisation - Pflichten der Gefängnisleitung im Bereich Gefangenenwesen
Art. 21 Gefängnisverordnung · Inspektion, Kontrollen
1. Die Gefängnisleitung lässt regelmässig Zelleninspektionen vornehmen und befragt die Insassen in Abwesenheit der Gefangenenbetreuer über die Wartung und Verpflegung. Bei Missständen schafft sie umgehend Abhilfe und informiert nötigenfalls die vorgesetzte Stelle.
2. Die Gefangenenbetreuer veranlassen Urinkontrollen, insbesondere nach der Rückkehr von Gefangenen aus Urlauben sowie bei Verdacht auf Konsum illegaler oder im Strafvollzug verbotener Substanzen.
3. Zur Durchführung weiterer Kontrollen leistet die Kantonspolizei auf Gesuch hin Fach- und Amtshilfe.