III-F.3
CH-GL
Art. 19 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Zuständigkeiten, Aufsicht
Organisation - Pflichten der Gefängnisleitung im Bereich Gefangenenwesen
Art. 19 Gefängnisverordnung · Zuständigkeiten, Aufsicht
1. Der Gefängnisleitung obliegt die Aufsicht über das Gefangenenwesen. Sie überwacht die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
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