Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 18 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Persönlicher Umgang mit den Gefangenen

Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
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Art. 18 Gefängnisverordnung · Persönlicher Umgang mit den Gefangenen

1. Die Gefangenenbetreuer beachten im persönlichen Umgang mit den Gefangenen die bewährten Grundsätze von Nähe und Distanz.

2. Bei Kollusionsgefahr kann die Staats- und Jugendanwaltschaft anordnen, dass einzelne Gefangene nicht untereinander Kontakt haben.

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