III-F.3
CH-GL
Art. 18 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Persönlicher Umgang mit den Gefangenen
Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
Art. 18 Gefängnisverordnung · Persönlicher Umgang mit den Gefangenen
1. Die Gefangenenbetreuer beachten im persönlichen Umgang mit den Gefangenen die bewährten Grundsätze von Nähe und Distanz.
2. Bei Kollusionsgefahr kann die Staats- und Jugendanwaltschaft anordnen, dass einzelne Gefangene nicht untereinander Kontakt haben.