III-F.3
CH-GL
Art. 17a Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Gefängnishaushalt
Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
Art. 17a Gefängnisverordnung · Gefängnishaushalt
1. Die Gefangenenbetreuer führen die monatliche Insassenrechnung und rechnen mit der Staatskasse ab, namentlich auch bezüglich des Kostgeldes und des Arbeitsentgelts.
2. Das Departement setzt nach Massgabe des übergeordneten Rechts und unter Vorbehalt von Vorgaben des Konkordates die Kostgeldansätze fest.