Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 17a Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Gefängnishaushalt

Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
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Art. 17a Gefängnisverordnung · Gefängnishaushalt

1. Die Gefangenenbetreuer führen die monatliche Insassenrechnung und rechnen mit der Staatskasse ab, namentlich auch bezüglich des Kostgeldes und des Arbeitsentgelts.

2. Das Departement setzt nach Massgabe des übergeordneten Rechts und unter Vorbehalt von Vorgaben des Konkordates die Kostgeldansätze fest.

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