Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 17 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Meldepflicht

Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
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Art. 17 Gefängnisverordnung · Meldepflicht

1. Wünscht ein Gefangener vor die Gefängnisleitung oder die einweisende Behörde zu treten, so haben die Gefangenenbetreuer dies unverzüglich zu melden.

2. Wünscht ein Untersuchungsgefangener mit der Staats- und Jugendanwaltschaft in Kontakt zu treten, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.

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