III-F.3
CH-GL
Art. 17 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Meldepflicht
Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
Art. 17 Gefängnisverordnung · Meldepflicht
1. Wünscht ein Gefangener vor die Gefängnisleitung oder die einweisende Behörde zu treten, so haben die Gefangenenbetreuer dies unverzüglich zu melden.
2. Wünscht ein Untersuchungsgefangener mit der Staats- und Jugendanwaltschaft in Kontakt zu treten, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.