Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 16 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Zellenkontrolle

Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
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Art. 16 Gefängnisverordnung · Zellenkontrolle

1. Die Gefangenenbetreuer besichtigen und kontrollieren die Zellen, die Effekten und Behältnisse der Insassen und erstatten der Gefängnisleitung bzw. der Staats- und Jugendanwaltschaft bei besonderen Vorkommnissen Meldung.

2. Ist der betroffene Insasse nicht anwesend, wird er nachträglich über das Ergebnis der Kontrolle informiert.

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