III-F.3
CH-GL
Art. 16 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Zellenkontrolle
Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
Art. 16 Gefängnisverordnung · Zellenkontrolle
1. Die Gefangenenbetreuer besichtigen und kontrollieren die Zellen, die Effekten und Behältnisse der Insassen und erstatten der Gefängnisleitung bzw. der Staats- und Jugendanwaltschaft bei besonderen Vorkommnissen Meldung.
2. Ist der betroffene Insasse nicht anwesend, wird er nachträglich über das Ergebnis der Kontrolle informiert.