Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 14 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Meldung der Entlassung

Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
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Art. 14 Gefängnisverordnung · Meldung der Entlassung

1. Die Gefangenenbetreuer erheben die vorgeschriebenen statistischen Daten und melden sie den zuständigen Stellen.

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