III-F.3
CH-GL
Art. 14 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Meldung der Entlassung
Organisation - Pflichten der Gefangenenbetreuer
Art. 14 Gefängnisverordnung · Meldung der Entlassung
1. Die Gefangenenbetreuer erheben die vorgeschriebenen statistischen Daten und melden sie den zuständigen Stellen.