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III-F.3 CH-GL

Art. 11 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Zuständigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft

Organisation - Allgemeines
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Art. 11 Gefängnisverordnung · Zuständigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft

1. Gegenüber Untersuchungsgefangenen ist für alle Anordnungen die Staats- und Jugendanwaltschaft zuständig. Diese hat dafür zu sorgen, dass der Zweck der Inhaftierung nicht gefährdet wird.

2. Die Zuständigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft ist insbesondere auch bei Krankheit (Art. 31 und 32) oder Tod (Art. 33) und in Bezug auf die Gewährung von Besuchen (Art. 35) zu beachten.

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