III-F.3
CH-GL
Art. 11 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Zuständigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft
Organisation - Allgemeines
Art. 11 Gefängnisverordnung · Zuständigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft
1. Gegenüber Untersuchungsgefangenen ist für alle Anordnungen die Staats- und Jugendanwaltschaft zuständig. Diese hat dafür zu sorgen, dass der Zweck der Inhaftierung nicht gefährdet wird.
2. Die Zuständigkeit der Staats- und Jugendanwaltschaft ist insbesondere auch bei Krankheit (Art. 31 und 32) oder Tod (Art. 33) und in Bezug auf die Gewährung von Besuchen (Art. 35) zu beachten.