Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.3 CH-GL

Art. 10 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Einzelhaft

Organisation - Allgemeines
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Art. 10 Gefängnisverordnung · Einzelhaft

1. Die Verfahrens- oder die Gefängnisleitung ordnet nötigenfalls Einzelhaft an.

2. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe im Gemeinschaftshaft durchgeführt.

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