III-F.3
CH-GL
Art. 10 Verordnung über das Kantonsgefängnis vom 14. Mai 1996 (Gefängnisverordnung) - Einzelhaft
Organisation - Allgemeines
Art. 10 Gefängnisverordnung · Einzelhaft
1. Die Verfahrens- oder die Gefängnisleitung ordnet nötigenfalls Einzelhaft an.
2. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe im Gemeinschaftshaft durchgeführt.