III-F.2
CH-GL
Art. 9 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Pikett
Art. 9 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Pikett
1. Soweit erforderlich, haben die Staatsanwälte und Jugendanwälte sowie das mit Untersuchungshandlungen betraute Sachbearbeitungspersonal Pikettdienst zu leisten.
1a Während des Pikettdienstes sind sie jederzeit telefonisch erreichbar und einsatzbereit. Sie müssen nach der Alarmierung zeitnah am Ereignisort eintreffen können.
2. Der Erste Staatsanwalt regelt die Einzelheiten der Pikettstellung. Er achtet auf eine gleichmässige Verteilung.