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III-F.2 CH-GL

Art. 7 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Praktikanten

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Art. 7 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Praktikanten

1. Personen mit einer juristischen Ausbildung sowie Polizeiaspiranten und Polizeifunktionäre können zu einem Praktikum bei der Staats- und Jugendanwaltschaft zugelassen werden.

2. Sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht der für das Verfahren zuständigen Staatsanwälte und Jugendanwälte, wozu auch Einvernahmen von Angeschuldigten gehören können.

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