III-F.2
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Praktikanten
Art. 7 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Praktikanten
1. Personen mit einer juristischen Ausbildung sowie Polizeiaspiranten und Polizeifunktionäre können zu einem Praktikum bei der Staats- und Jugendanwaltschaft zugelassen werden.
2. Sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht der für das Verfahren zuständigen Staatsanwälte und Jugendanwälte, wozu auch Einvernahmen von Angeschuldigten gehören können.