III-F.2
CH-GL
Art. 6a Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Fachstelle Administrativmassnahmen
Art. 6a Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Fachstelle Administrativmassnahmen
1. Die Fachstelle Administrativmassnahmen bildet die erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.