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III-F.2 CH-GL

Art. 6a Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Fachstelle Administrativmassnahmen

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Art. 6a Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Fachstelle Administrativmassnahmen

1. Die Fachstelle Administrativmassnahmen bildet die erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.

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