III-F.2
CH-GL
Art. 5 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Sachbearbeitungspersonal
Art. 5 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Sachbearbeitungspersonal
1. Das Personal mit Sachbearbeitungsfunktionen bearbeitet nach Weisung des für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltes oder Jugendanwaltes selbstständig Fälle und erledigt weitere Sachgeschäfte.
2. Ihnen kann vom Ersten Staatsanwalt die Befugnis zur Vornahme von Untersuchungshandlungen übertragen werden, wobei im Falle von Vergehen und Verbrechen Eröffnung und Abschluss nicht delegierbar sind, unter Vorbehalt der Eröffnung bei Dringlichkeit im Pikettdienst.