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III-F.2 CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Weitere Staatsanwälte und Jugendanwälte

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Art. 4 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Weitere Staatsanwälte und Jugendanwälte

1. Die Staatsanwälte und Jugendanwälte führen die ihnen zugewiesenen Fälle bis zum rechtskräftigen Abschluss selber und nehmen sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen vor, insbesondere die Erhebung der Anklage vor Gericht. Sodann erledigen sie die weiteren, ihnen durch den Ersten Staatsanwalt übertragenen Geschäfte und erstatten periodisch Bericht.

2. Wird einem Staatsanwalt oder Jugendanwalt die Leitung der Abteilung Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen, kommen ihm hinsichtlich dieser, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Ersten Staatsanwalts gemäss Artikel 3, neben der Führung eigener Fälle namentlich folgende weitere Aufgaben und Befugnisse zu

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Ausübung der Aufsicht; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Möglichkeit nach Rücksprache mit dem Ersten Staatsanwalt Verfahren an sich zu ziehen und umzuteilen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Erlass von fachlichen und fallbezogenen (insbesondere Einleitung, Abschluss sowie Ergreifen von Rechtsmitteln) Weisungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Zuteilung der Fälle; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | Durchführung der Mitarbeiterbeurteilung bei den direkt unterstellten Staatsanwälten und Jugendanwälten sowie dem direkt unterstellten Personal. | | |

3. Staatsanwälte oder Jugendanwälte, welchen die Stellvertretung des Ersten Staatsanwalts oder die Leitung der Abteilung Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen ist, unterzeichnen als Leitender Staatsanwalt beziehungsweise Leitender Jugendanwalt.

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