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III-F.2 CH-GL

Art. 12 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 12 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Das Geschäftsreglement vom 25. März 1991 für das Verhöramt des Kantons Glarus wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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