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III-F.2 CH-GL

Art. 11a Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Inkasso und Rechnungswesen

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Art. 11a Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Inkasso und Rechnungswesen

1. Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen für die Auslagen in den Straffällen und vollstreckt die finanziellen Leistungen aus Entscheiden der Strafverfolgungsbehörden (Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten usw.).

2. Ebenfalls zuständig ist die Gerichtskasse für das Inkasso und das Rechnungswesen im Bereich der Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.

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