Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.2 CH-GL

Art. 10 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Anderweitige Beschäftigungen

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Art. 10 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Anderweitige Beschäftigungen

1. Den Staatsanwälten und Jugendanwälten ist ausserhalb ihrer Anstellung das Führen von Strafprozessen und von Zivilprozessen, die mit einem Strafprozess im Zusammenhang stehen, vor glarnerischen Gerichten verboten.

2. Im Übrigen gelten für Nebenbeschäftigungen und die Ausübung öffentlicher Ämter die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen für die Angestellten des Kantons.

3. ...

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