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III-F.2 CH-GL

Art. 1 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Personen- und Funktionsbezeichnungen

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Art. 1 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Personen- und Funktionsbezeichnungen

1. Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Personen- und Funktionsbezeichnungen Art. 2 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft →

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