III-F.2
CH-GL
Art. 1 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft - Personen- und Funktionsbezeichnungen
Art. 1 Verordnung über die Geschäftsführung und Organisation der Staats- und Jugendanwaltschaft · Personen- und Funktionsbezeichnungen
1. Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.