III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Stellung
Staats- und Jugendanwaltschaft
Art. 9 EG StPO · Stellung
1. Die personal- und organisationsrechtliche Stellung der Staats- und Jugendanwälte sowie der weiteren Angestellten der Staats- und Jugendanwaltschaft richtet sich nach den allgemeinen personal- und organisationsrechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nicht davon abgewichen wird.