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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Stellung

Staats- und Jugendanwaltschaft
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Art. 9 EG StPO · Stellung

1. Die personal- und organisationsrechtliche Stellung der Staats- und Jugendanwälte sowie der weiteren Angestellten der Staats- und Jugendanwaltschaft richtet sich nach den allgemeinen personal- und organisationsrechtlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesetz nicht davon abgewichen wird.

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