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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Organisation und Zuständigkeit

Staats- und Jugendanwaltschaft
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Art. 7 EG StPO · Organisation und Zuständigkeit

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Ersten Staatsanwalt sowie den weiteren Staatsanwälten und Jugendanwälten.

2. Sie ist für die Strafverfolgung verantwortlich und ist erstinstanzlich zuständig für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; der Regierungsrat kann für die Behandlung der Fälle Abteilungen bilden.

3. Die Zuständigkeit für das gleiche Verfahren bleibt bestehen, wenn sich ergibt, dass eine andere der gebildeten Abteilungen zuständig wäre.

4. Der Regierungsrat kann der Staats- und Jugendanwaltschaft weitere Aufgaben, die mit ihrer Tätigkeit oder ihren besonderen Sachkenntnissen in Verbindung stehen, übertragen.

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