III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Zeugeneinvernahmen, vorläufige Festnahme, Zwangsmassnahmen (Art. 142 Abs. 2, 219 Abs. 5, 198 Abs. 2 StPO)
Kantonspolizei
Art. 6 EG StPO · Zeugeneinvernahmen, vorläufige Festnahme, Zwangsmassnahmen (Art. 142 Abs. 2, 219 Abs. 5, 198 Abs. 2 StPO)
1. Angehörige der Kantonspolizei können im Einzelfall mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen beauftragt werden.
2. Das zuständige Departement bezeichnet die Polizeifunktionäre, die bei einer Übertretung die Festnahme einer Person für länger als drei Stunden anordnen können. Es kann die Befugnisse, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzuführen, Polizeifunktionären mit einem bestimmten Dienstgrad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.