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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Aufgaben

Kantonspolizei
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Art. 5 EG StPO · Aufgaben

1. Die polizeilichen Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege werden in erster Linie von der Kantonspolizei ausgeübt.

2. Personen, denen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls polizeiliche Aufgaben in der Strafrechtspflege übertragen sind, arbeiten mit der Kantonspolizei sowie der Staats- und Jugendanwaltschaft zusammen und unterstützen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

3. Die personal- und organisationsrechtliche Stellung der Kantonspolizei sowie der weiteren polizeilichen Behörden richtet sich nach den allgemeinen personal- und organisationsrechtlichen Bestimmungen und dem Polizeigesetz[[3]](#paragraphtext_content_fn_633380_2_3_c), die Strafverfolgungstätigkeit nach der StPO.

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