III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 EG StPO · Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO)
1. Die Aufgaben der amtlichen Verteidigung nehmen im Anwaltsregister eingetragene Personen wahr.
2. Die Verwaltungskommission der Gerichte schlägt dem Landrat die nötige Anzahl Personen zur Wahl auf Amtsdauer vor.
3. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Buchstabe g des Anwaltsgesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_633374_2_2_c).