III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 38 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 38 EG StPO · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Strafprozessordnung vom 2. Mai 1965 des Kantons Glarus wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.