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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 38 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 38 EG StPO · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Strafprozessordnung vom 2. Mai 1965 des Kantons Glarus wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

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