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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 35 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Mitteilung an gesetzliche Vertretung und Behörden (Art. 28 JStPO)

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Verfahren bei Jugendlichen im Besonderen
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Art. 35 EG StPO · Mitteilung an gesetzliche Vertretung und Behörden (Art. 28 JStPO)

1. Vor der Einleitung eines Strafverfahrens und insbesondere vor wichtigen Massnahmen, namentlich der Verhaftung, der Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme oder einer Begutachtung, sind die sorgeberechtigten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichtigung kann später erfolgen oder unterbleiben, wenn dies zum Erreichen des Verfahrenszweckes notwendig erscheint.

2. Die KESB sowie weitere Behörden können auf Verlangen oder von Amtes wegen über das Ergebnis der Untersuchung informiert werden, wenn es das öffentliche Interesse oder die Interessen der Jugendlichen erfordern.

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