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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 34 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Mediationsverfahren

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Verfahren bei Jugendlichen im Besonderen
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Art. 34 EG StPO · Mediationsverfahren

1. Die Untersuchungsbehörden oder Gerichte bestimmen die mit der Mediation betraute Stelle.

2. Sie erteilen den schriftlichen Auftrag zur Durchführung der Mediation nach vorheriger Anhörung der Beteiligten. Die Durchführungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate und kann auf begründeten Antrag der beauftragten Stelle verlängert werden.

3. Nimmt die jugendliche Person unentschuldigt nicht an der Mediation teil, verweigert sie trotz Mahnung auf andere Weise die Mitarbeit oder begeht sie während der Dauer der Mediation weitere Straftaten, wird der Mediationsversuch abgebrochen und das Verfahren auf Mitteilung der beauftragten Stelle hin fortgesetzt.

4. Die beauftragte Stelle teilt den Untersuchungsbehörden oder Gerichten das Ergebnis einer erfolgreichen Mediation schriftlich mit.

5. Die Mediation ist gelungen, sobald die zustande gekommene Vereinbarung vollumfänglich erfüllt worden ist.

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