III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 32 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Straftaten vor dem zehnten Altersjahr (Gefährdungsmeldung)
Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Verfahren bei Jugendlichen im Besonderen
Art. 32 EG StPO · Straftaten vor dem zehnten Altersjahr (Gefährdungsmeldung)
1. Stellen Behörden, insbesondere die Polizei im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine Tat von einem Kind unter zehn Jahren begangen worden ist, so benachrichtigen sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so ist auch die KESB oder die für die Jugendhilfe zuständige Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen.