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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 31 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Strassenverkehrsvorschriften

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Verfahren bei Jugendlichen im Besonderen
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Art. 31 EG StPO · Strassenverkehrsvorschriften

1. Begehen Jugendliche unter 15 Jahren Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die bei Jugendlichen über 15 Jahren im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, kann die Polizei

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen und den Jugendlichen auf die Verkehrsübertretung aufmerksam machen, oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen, unter der Voraussetzung, dass der Jugendliche an einem bestimmten Tag freiwillig den Verkehrsunterricht besucht. | | |

2. Folgt der Jugendliche der Einladung zum Verkehrsunterricht nicht, gibt die Polizei der Jugendanwaltschaft von der Übertretung Kenntnis.

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