III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 30 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Beizug von Fachpersonen
Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Verfahren bei Jugendlichen im Besonderen
Art. 30 EG StPO · Beizug von Fachpersonen
1. Für Beobachtungs-, Abklärungs-, Begleit- und Vollzugsaufträge können zur Unterstützung Sozialarbeiter und weitere geeignete Fachpersonen beigezogen werden.