Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 30 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Beizug von Fachpersonen

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Verfahren bei Jugendlichen im Besonderen
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Art. 30 EG StPO · Beizug von Fachpersonen

1. Für Beobachtungs-, Abklärungs-, Begleit- und Vollzugsaufträge können zur Unterstützung Sozialarbeiter und weitere geeignete Fachpersonen beigezogen werden.

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