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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 28a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Register über Datenbearbeitungstätigkeiten

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 28a EG StPO · Register über Datenbearbeitungstätigkeiten

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft führt ein Register über die Datenbearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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