III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 28a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Register über Datenbearbeitungstätigkeiten
Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
Art. 28a EG StPO · Register über Datenbearbeitungstätigkeiten
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft führt ein Register über die Datenbearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.