Art. 28 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Kaution und Ordnungsbussen
Art. 28 EG StPO · Kaution und Ordnungsbussen
1. Der Regierungsrat kann die Polizei- oder Kontrollorgane hinsichtlich der kantonalen Übertretungstatbestände ermächtigen, einer fehlbaren Person eine angemessene Kaution abzunehmen oder bei bestimmten Übertretungen im Einverständnis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ordnungsbusse zu erheben.
2. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 1000 Franken.
3. Der Regierungsrat erlässt zu den Übertretungen des kantonalen Rechts, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, eine Verordnung, bestimmt darin den Bussenbetrag und regelt das Verfahren.
4. Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzgebung bei durch Ordnungsbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist. Für die Bussenerhebung im Bereich des ruhenden Verkehrs richten sich die Zuständigkeiten nach Artikel 4 EG SVG.