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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 27 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Ermächtigung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b StPO)

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 27 EG StPO · Ermächtigung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b StPO)

1. Die Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrates, der vom Landrat gewählten Kommissionen, der Gerichte und der Schlichtungsbehörde sowie gegen Staatsanwälte und Jugendanwälte wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen kann nur eingeleitet werden, wenn der Landrat in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Ermächtigung dazu erteilt.

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