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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 25 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253 StPO)

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 25 EG StPO · Aussergewöhnliche Todesfälle (Art. 253 StPO)

1. Bei aussergewöhnlichen Todesfällen haben die Polizeiorgane die Staatsanwaltschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2. Das zuständige Departement stellt zur Durchführung der Legalinspektion im Auftrag der Staatsanwaltschaft entsprechende spezialärztliche Dienste zur Verfügung.

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