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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 24 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 24 EG StPO · Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO)

1. Die Kantonspolizei ist verantwortlich für Schutzmassnahmen ausserhalb von Verfahren.

2. Sie informiert weitere Behörden, sofern Schutzmassnahmen zu treffen sind.

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