Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 23 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Verwendung von Bussen

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 EG StPO · Verwendung von Bussen

1. Die verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen fallen dem Kanton zu (Art. 374 StGB).

2. Ordnungsbussen, die eine Gemeinde ausfällt, fallen der betreffenden Gemeinde zu.

← Art. 22a EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand Art. 24 EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →