Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 22a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Rückzahlung (Art. 135 Abs. 4 StPO)

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 22a EG StPO · Rückzahlung (Art. 135 Abs. 4 StPO)

1. Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht über die Rückzahlung von Verfahrenskosten im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 StPO sowie von Entschädigungen im Sinne von Artikel 138 StPO und Artikel 25 Absatz 2 JStPO.

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