III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Vollstreckung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)
Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
Art. 22 EG StPO · Vollstreckung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)
1. Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Behörden für das Inkasso der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden aufzuerlegenden Kosten.