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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Vollstreckung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 22 EG StPO · Vollstreckung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)

1. Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen Behörden für das Inkasso der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden aufzuerlegenden Kosten.

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