III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 Abs. 1 StPO)
Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
Art. 20 EG StPO · Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 Abs. 1 StPO)
1. Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt.