III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Widerhandlungen gegen kantonales Strafrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 EG StPO · Widerhandlungen gegen kantonales Strafrecht
1. Das Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände richtet sich nach der StPO und JStPO.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.