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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Widerhandlungen gegen kantonales Strafrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 EG StPO · Widerhandlungen gegen kantonales Strafrecht

1. Das Verfahren für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände richtet sich nach der StPO und JStPO.

2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

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