Art. 19 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Mitteilungsrechte, Mitteilungspflichten und Zusammenarbeit (Art. 75 Abs. 4 StPO, Art. 31 JStPO)
Art. 19 EG StPO · Mitteilungsrechte, Mitteilungspflichten und Zusammenarbeit (Art. 75 Abs. 4 StPO, Art. 31 JStPO)
1. Die Strafbehörden dürfen die übrigen Behörden des Kantons und dessen Gemeinden sowie anderer Kantone oder des Bundes über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Informationen angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten überwiegt.
2. Die Strafbehörden unterrichten das zuständige Departement sowie die zuständigen Gemeindebehörden über Strafverfahren gegen Lehrpersonen, Berufsbildnerinnen und -bildner sowie Kaderleute von Jugend und Sport, falls der zu untersuchende Sachverhalt im Hinblick auf deren Lehr- oder Ausbildungstätigkeit aufsichtsrechtlich von Bedeutung ist.
3. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus Gesetzen des Kantons und des Bundes.