III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Anzeigerecht und Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 2 StPO)
Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
Art. 18 EG StPO · Anzeigerecht und Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 2 StPO)
1. Behördenmitglieder sowie Hauptabteilungs- und Abteilungsleiter des Kantons oder der Gemeinden sind bei Übertretungen, die sie oder ihnen unterstellte Personen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, anzeigeberechtigt. Bei Verbrechen und Vergehen besteht eine entsprechende Anzeigepflicht.
2. Vorbehalten bleiben die Anzeigepflichten und -rechte gemäss anderen Erlassen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Absatz 1 gelangt für die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden sinngemäss zur Anwendung.