Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 18 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Anzeigerecht und Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 2 StPO)

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 EG StPO · Anzeigerecht und Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 2 StPO)

1. Behördenmitglieder sowie Hauptabteilungs- und Abteilungsleiter des Kantons oder der Gemeinden sind bei Übertretungen, die sie oder ihnen unterstellte Personen anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, anzeigeberechtigt. Bei Verbrechen und Vergehen besteht eine entsprechende Anzeigepflicht.

2. Vorbehalten bleiben die Anzeigepflichten und -rechte gemäss anderen Erlassen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Absatz 1 gelangt für die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden sinngemäss zur Anwendung.

← Art. 17 EG StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Gegenstand Art. 19 EG StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →