Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Nationale Rechtshilfe (Art. 44 StPO)

Ergänzende Verfahrensbestimmungen - Allgemeines
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Art. 16 EG StPO · Nationale Rechtshilfe (Art. 44 StPO)

1. Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

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