III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 14 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Aufsicht (Art. 14 Abs. 5 StPO)
Staats- und Jugendanwaltschaft
Art. 14 EG StPO · Aufsicht (Art. 14 Abs. 5 StPO)
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Diese wird durch das zuständige Departement ausgeübt.
2. Der Erste Staatsanwalt erstattet dem zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates jährlich je einen Bericht über die Geschäftstätigkeit und die Geschäftspraxis der Staats- und Jugendanwaltschaft.
3. Das zuständige Departement kann bei der Staats- und Jugendanwaltschaft Auskünfte oder zusätzliche Berichte über deren Geschäftstätigkeit und die Geschäftspraxis verlangen und Visitationen durchführen.
4. Der Regierungsrat kann gegenüber der Staats- und Jugendanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.