III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Delegation von Untersuchungsbefugnissen (Art. 311 Abs. 1 StPO)
Staats- und Jugendanwaltschaft
Art. 13 EG StPO · Delegation von Untersuchungsbefugnissen (Art. 311 Abs. 1 StPO)
1. Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen kann vollständig an weitere Mitarbeitende der Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen werden.
2. Bei Vergehen und Verbrechen kann die Durchführung der Untersuchung, nicht aber deren Eröffnung und Abschluss übertragen werden.