Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Delegation von Untersuchungsbefugnissen (Art. 311 Abs. 1 StPO)

Staats- und Jugendanwaltschaft
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Art. 13 EG StPO · Delegation von Untersuchungsbefugnissen (Art. 311 Abs. 1 StPO)

1. Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen kann vollständig an weitere Mitarbeitende der Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen werden.

2. Bei Vergehen und Verbrechen kann die Durchführung der Untersuchung, nicht aber deren Eröffnung und Abschluss übertragen werden.

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