III-F.1
EGSTPO
CH-GL
Art. 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Staatsanwälte
Staats- und Jugendanwaltschaft
Art. 12 EG StPO · Staatsanwälte
1. Die gewählten oder vom Regierungsrat ernannten ausserordentlichen Staatsanwälte und Jugendanwälte führen die ihnen zugewiesenen Fälle bis zum rechtskräftigen Abschluss selber und sind befugt, in diesem Zusammenhang sämtliche dafür erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
2. Ist ihnen zusätzlich die Leitung einer Abteilung übertragen, haben sie, neben der Führung eigener Fälle, die Befugnisse gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f und g.