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III-F.1 EGSTPO CH-GL

Art. 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) - Wahl

Staats- und Jugendanwaltschaft
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Art. 10 EG StPO · Wahl

1. Die Wahl der Staatsanwälte und Jugendanwälte sowie die Bezeichnung des Ersten Staatsanwaltes erfolgt durch den Landrat; das Wahlverfahren richtet sich nach Artikel 113 ff. der Landratsverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_633400_2_4_c).

2. Die Vorgeschlagenen können für beide Funktionen gewählt und sowohl als Staatsanwälte als auch als Jugendanwälte eingesetzt werden.

3. Der Regierungsrat bezeichnet aus den Reihen der gewählten Staatsanwälte und Jugendanwälte die Leiter der Abteilungen.

4. Des Weiteren ist der Regierungsrat zuständig für die Bestimmung von ausserordentlichen Staatsanwälten und Jugendanwälten in Ausstands- und Verhinderungsfällen oder bei besonderer Geschäftslast.

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